1.   Geltung der Bedingungen

a. Die Minerva Analytix GmbH wird im Folgenden als MINERVA bezeichnet. Kunde im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist die Vertragspartei, für die MINERVA Leistungen oder Lieferungen

b. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen, die MINERVA für den Kunden erbringt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst bei Kenntnis, nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2.   Vertragsinhalt

a. Die Vertragsbeziehungen sind ausgestaltet durch das Leistungsverzeichnis von MINERVA, den spezifizierten Auftrag des Kunden sowie durch die nachstehenden Bedingungen. Ergänzend gelten die Regeln des Werkvertragsrechts.

b. Nach Eingang des Auftrags bei MINERVA erfolgt die Auftragsannahme entweder schriftlich durch MINERVA oder konkludent mit der Auftragsdurchführung. Ist MINERVA zur Annahme des Auftrags nicht bereit, so wird dies dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

c. Das Auftragsverhältnis wird durch den Kundenauftrag abschließend begrenzt; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

d. Willenserklärungen sind auch wirksam, wenn sie mittels Telefax oder per E-Mail erfolgen.

e. Im Hinblick auf evtl. Nacherfüllung (Ziffer 6.b) hat der Kunde Rückstellmuster zu verwahren.

3.   Preise und Fälligkeit

a. Die Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer als geschuldet; sie sind 2 Wochen nach Rechnungsstellung fällig und spesenfrei und ohne jeden Abzug auf ein von MINERVA angegebenes Konto zu überweisen, soweit keine andere Fälligkeit individuell vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei MINERVA an, nicht auf die Absendung der Zahlung an. Ungeachtet der Fälligkeit nach 2 Wochen werden ab dem 31. Tag ab Rechnungszugang Zinsen geschuldet von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank. Ist der Kunde Verbraucher beträgt der Zinssatz 5 %-Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

b. Bei Eil- und Sonderaufträgen werden unter Zusicherung definierter Bearbeitungszeiten nach Absprache Zuschläge für den erforderlichen Sonder- bzw. Mehraufwand erhoben.

c. Soweit ein Angebot von MINERVA oder Leistungsverzeichnis für bestimmte Einzelleistungen einen Preisrahmen nennt, gilt der Preis bis zu der angegebenen Maximalzahl als vereinbart. Nennt ein Angebot von MINERVA oder Leistungsverzeichnis für bestimmte Leistungen ca.- Preise, so gilt:

i. MINERVA ist zur Durchführung der zur ordnungsgemäßen Durchsetzung des Auftrags notwendigen Maßnahmen berechtigt,

ii. MINERVA ist verpflichtet, unter Aufgliederung der tatsächlichen Maßnahmen in der konkret auftragsbezogenen Rechnung den Gesamtaufwand darzustellen und abzurechnen bis zu einem den angegebenen ca.-Preis um maximal 50 % prognostizierten Auftragswert,

iii. MINERVA ist – bis eine individuelle Preisvereinbarung getroffen worden ist – zur vorübergehenden Einstellung der Auftragsbearbeitung berechtigt, wenn MINERVA zu Beginn oder während der Umsetzung des Auftrags erkennt, dass die Durchführung des vom Kunden geforderten spezifizierten Auftrags einen diesen Maximalpreis übersteigenden Preis erfordert. Kommt eine Preisvereinbarung dann nicht zustande, gilt der Auftrag als beendet und dem Kunden werden dann lediglich die tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.

d. Soweit monatliche Abrechnung vereinbart wurde, ist hierfür der Kalendermonat als Zeitmaßstab maßgeblich; die gem. 3.a geregelte Verzinsung beginnt dann in diesem Fall ab dem 31. Tag nach diesem Kalendermonat.

e. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt zahlungshalber unter schriftlicher Berechnung von Einziehungs- und Diskontspesen.

f. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von MINERVA ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

4.   Auftragsdurchführung

MINERVA führt die Aufträge mit gewissenhafter Sorgfalt und zeitlich zügig je nach technischen Erfordernissen aus. Auftragsfristen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren; die Frist beginnt nicht vor Eingang des Auftrags bei MINERVA bzw. dem Eingangsdatum des Prüfmusters. Der Anspruch des Kunden auf Durchführung des Auftrags ist ausgeschlossen, wenn MINERVA durch unvorhersehbare, nicht zu vertretende Umstände zur Auftragsdurchführung außerstande oder nur mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage ist. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt berechtigt, ohne dass ihm darüber hinaus weitere Ansprüche zustehen.

5.   Gefahrtragung

MINERVA trägt die Gefahr für Einsendungen ab Eingang in Berlin Köpenick und Annahme des Auftrags.

a. Erweist sich die Einsendung zur Durchführung des Auftrags als ungeeignet aus Gründen, die MINERVA nicht zu vertreten hat (z. B. klimatische Einwirkungen oder sonstige Schäden beim Transport, unsachgemäßer Versand durch den Kunden, falsche Probenbezeichnung, unzureichende Mengen, Nichtbeachtung von einschlägigen Sicherheitsbestimmungen), so wird MINERVA von der Durchführung des Auftrags befreit, ist jedoch berechtigt, bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen, und zwar nach tatsächlichem Aufwand (auch Rücksendungen, Entsorgung etc.), sofern bei Leistungs- erbringung die Ungeeignetheit der Einsendung nicht erkennbar war.

b. Mit ordnungsgemäßer Aufgabe an den Transportunternehmer (Deutsche Bundespost/DHL oder sonstiger Transporteur) der an den Kunden zu sendenden Absendung geht die Gefahr auf den Kunden über. MINERVA haftet danach nicht für Verzögerungs-, Verlust- und Verschlechterungsgefahr ab diesem Zeitpunkt.

6.   Gewährleistung und Haftung

a. MINERVA gibt Gewährleistung für die Dauer von einem Jahr; im Falle der Ziff. 5.b beginnt die Gewährleistungsfrist mit Aufgabe der Sendung an den Transportunternehmer, ansonsten mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Kunden.

b. Zeigt sich innerhalb dieses Zeitraums ein Mangel, so ist der Kunde zunächst und ausschließlich berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, wobei in diesem Fall MINERVA die Wahl hat, den Mangel zu beseitigen oder die durch den Auftrag spezifizierten Leistungen nochmals neu zu erbringen. Die mit der Nacherfüllung einhergehenden Kosten trägt MINERVA. Verwahrte Rückstellmuster (Ziff.2.e) hat der Kunde hierbei kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

c. Sofern MINERVA die Nacherfüllung verweigert oder damit trotz angemessener Fristsetzung durch den Kunden in Verzug gerät, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt; in diesem Fall sind ihm auf diese Leistung gezahlte Entgelte zurückzuerstatten, was bei laufender Geschäftsverbindung durch Erteilung einer Gutschrift erfolgt.

d. Das Recht zur Minderung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kunde zweifelsfrei nachweist, dass mangelhaft ausgeführte Leistungen nur in gemindertem Umfang für seine Zwecke tauglich waren.

e. Sofern bei MINERVA nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt, auch für Folgeschäden, ausgeschlossen; dies gilt auch, wenn gegen eine Kardinalpflicht verstoßen wurde, also gegen eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; die Erbringung einer mangelfreien Leistung gilt nicht als Kardinalpflicht.

f. Vorstehende Haftungsausschlüsse umfassen nicht Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; die Haftung für Erfüllungsgehilfen ist in diesen Fällen jedoch auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

g. Für die nach 6.e nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche gilt abweichend von 6.a die gesetzliche Verjährungsfrist.

h. Ist die von MINERVA erbrachte Leistung für den Kunden Hauptteil oder Teil einer von ihm selbst gegenüber Dritten zu erbringenden weiteren Leistungen, so ist der Kunde verpflichtet, mit diesem Dritten (seinem Auftraggeber) eine im Umfang und Inhalt identische Regelung zu vereinbaren. Geschieht dies nicht und haftet MINERVA gegenüber Dritten (beispielsweise aus den Gesichtspunkten der §§ 241 Abs. 2, 311 Abs.2, 280 Abs. 1, 823 BGB etc.) in erweitertem Umfang als er nach dieser Vertragsbestimmung gegenüber dem Kunden haften müsste, so stellt der Kunde MINERVA im Innenverhältnis von diesen weitergehenden Ansprüchen frei.

i. Unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

j. MINERVA haftet für Verzug und Unmöglichkeit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von MINERVA oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der MINERVA ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung der MINERVA wegen Unmöglichkeit und Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz auf 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche gegen MINERVA sind – auch nach Ablauf einer der MINERVA etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

k. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.   Datenschutz und vertrauliche Informationen

a. MINERVA ist berechtigt, die auftragsbezogenen Daten in eine unternehmensinterne Datenbank aufzunehmen.

b. Die Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, der Datenschutzgrundverordnung und im Rahmen der Zweckbestimmung des Kundenauftrags.

c. Die Verwendung dieser Daten erfolgt nur durch Mitarbeiter von MINERVA bzw. gem. Ziff. 9.d beauftragten Fremd- und Partnerinstituten.

d. MINERVA und der Kunde verpflichten sich, vertrauliche Informationen oder Kenntnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Beauftragung übermittelt werden oder aufgrund der Beauftragung erarbeitet werden, vertraulich zu behandeln.

e. In diesem Zusammenhang verpflichten sie sich, sämtliche gegenseitig zur Verfügung gestellten, nicht öffentlich zugänglichen Datenträger, Muster, Mitteilungen, Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etc. nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen der Beauftragung zu verwenden und darüber hinaus vertraulich zu behandeln und geheim zu halten.

8.   Urheberrecht

a. Schuldet MINERVA aufgrund besonderen Auftrags eine Gutachtenstellung, so ist der Kunde zur Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen besonders verpflichtet. Zu einem anderen als dem Vertragszweck darf er das Gutachten oder Teile hieraus nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der MINERVA verwenden.

b. Die Verpflichtung zur Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen besteht ebenso für Prüfberichte von MINERVA. Prüfberichte dürfen nur in vollständiger Form im Rahmen des vertraglich bestimmten Zwecks verwendet werden. Eine auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung von Prüfberichten bzw. eine auszugsweise Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der MINERVA.

9.   Besondere Einzelfallbestimmungen

a. Die angegebenen Preise gelten für Untersuchungen nach der jeweils aktuellen Ausgabe der Ph. Eur. des DAB, falls keine anderen Angaben gemacht werden.

b.Methodenbeschreibungen, Sondergutachten, statistische Berechnungen, Duplikate, anderssprachige Zertifikate und sonstige Leistungen, die das Leistungsverzeichnis im Einzelnen nicht nennt, können aufgrund eigenständiger Vertrags- und Preisvereinbarung ausgeführt werden.

c. Sind Sollgehalte nicht korrekt angegeben oder im ersten Versuch relevante Abweichungen festgestellt und somit Mehrfachanalysen erforderlich, so erfolgt die Berechnung nach Anzahl der Einzelanalysen.

d. MINERVA vermittelt Leistungen an Fremd- und Partnerinstitute. MINERVA übernimmt bei solchen Vermittlungen keine Gewähr für die Auftragsdurchführung und die Ergebnisse. Die Fremdleistung ist als solche in dem Prüfbericht oder Gutachten kenntlich gemacht.

e. Sind im Auftrag des Kunden ganz oder teilweise Leistungen enthalten, die nicht im Leistungsverzeichnis von MINERVA aufgeführt und eindeutig den Leistungen der Fremdinstitute zuzuordnen sind, erklärt sich der Kunde mit der Durchführung in einem Fremdinstitut einverstanden. Die Gewähr für den ordnungsgemäßen Versand, die Auftragserteilung und Kenntlichmachung der Proben übernimmt MINERVA. MINERVA gilt bei Auftragsweitergabe, sei es insgesamt oder teilweise, als vom Kunden hierzu bevollmächtigt.

f. Bei Mängeln, die eindeutig der Leistung von Fremdinstituten (also Subunternehmern der MINERVA zuzuordnen sind, ist MINERVA berechtigt, eigene Gewährleistungsansprüche dem Kunden abzutreten, der zur Annahme dieser Abtretung verpflichtet ist. Subsidiär bleibt die Gewährleistungspflicht von MINERVA bestehen; allerdings ist der Kunde verpflichtet, die Ansprüche zunächst gegenüber dem Dritten geltend zu machen und kann seine Rechte erst dann wieder gegenüber MINERVA verfolgen, wenn er belegt, dass die Rechtsverfolgung gegenüber dem Dritten nur mittels Rechtsstreit möglich wäre und er die ihm abgetretenen Rechte an MINERVA zurückabtritt.

g. In keinem Falle haftet MINERVA weiter, als dies gem. Ziff. 6 dieser Geschäftsbedingungen definiert und abgegrenzt ist.

h. Es besteht keine Pflicht zu Lasten von MINERVA zur Aufbewahrung der Prüfmuster einschließlich der Dokumentation, so dass der Kunde in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 377 HGB gehalten und verpflichtet ist, das von MINERVA abgelieferte Ergebnis unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich anzuzeigen.

10.   Erfüllungsort, Gerichtsstand und teilweise Unwirksamkeit

a. Erfüllungsort ist der Sitz von MINERVA.

b. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).

c. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Berlin bzw. das Landgericht Berlin, auch für Wechsel und Scheckforderungen; ist der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des HGB, gilt die Zuständigkeit nach der ZPO.

d. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen; die jeweils unwirksame Klausel ist durch eine sinngerecht wirksame zu ersetzen.